Dr. Dudás Ágnes

Immobilienrecht

Genehmigungen zum Eigentumserwerb von Ausländer

Die Genehmigung, die zum Erwerb des Eigentumsrechtes an Liegenschaften, die nicht als fruchtbarer Boden und Naturschutzgebiet qualifiziert werden, (nachstehend: Liegenschaft genannt) , durch ausländische Rechtspersonen oder natürliche Personen – außer Beerbung – erforderlich..., kann vom Leiter des zuständigen hauptstädtischen oder Komitats-Verwaltungsamtes (nachstehend: Amtsleiter genannt) dann erteilt werden, wenn dieser die Interessen der Selbstverwaltung oder sonstige öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt.
Der Grundstückserwerb soll genehmigt werden, wenn diese Interessen der Selbstverwaltung und sonstige öffentliche Interessen nicht schädigt, und
- das Eigentumsrecht an Liegenschaft des Ausländers aufgrund der mehrmals geänderten Gesetzesverordnung Nr. 24. vom Jahre 1976 über die Enteignung erworben wurde, oder
- der Ausländer die in seinem Eigentum befindliche inländische Liegenschaft gegen eine andere inländische Liegenschaft austauscht, oder
- der Eigentumserwerb die Aufhebung des Miteigentums bezweckt oder
- sich der Ausländer zwecks Arbeitsverrichtung, seit mindestens fünf Jahren, lebensführungsweise in Ungarn aufhält, und das bestätigt wird.
Für die Frage, ob der Grundstückserwerb die Interessen der Selbstverwaltung schädigt, ist die Erklärung des Bürgermeisters der nach Lage der Liegenschaft zuständigen Siedlungs-Selbstverwaltung (hauptstädtischen Stadtbezirks-Selbstverwaltung) (nachstehend: Bürgermeister genannt) zu beantragen.
Die Genehmigung kann verweigert werden, wenn der Staat nach der Staatsangehörigkeit des Ausländers auf der Grundlage eines internationalen Vertrages oder der Gegenseitigkeit die ungarischen Staatsbürger bzw. die ungarischen Rechtspersonen den Inländern nicht gleichstellt. Für das Bestehen des internationalen Vertrages oder der Gegenseitigkeit ist die Erklärung des Außenministeriums maßgebend.
Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn laut Erklärung des Bürgermeisters der Grundstückserwerb durch den Ausländer die Interessen der Selbstverwaltung schädigt.
Am Verfahren für den Erwerb des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft, die ein Kunstdenkmal oder von Denkmalcharakter ist, sowie an geschützter archäologischer Liegenschaft und an einer Liegenschaft, die historische Bedeutung hat, desweiteren an einem Gebäude, das auf einem Naturschutzgebiet liegt, ist die nach dem Schutz der Liegenschaft zuständige Behörde als Fachbehörde beteiligt.
Der Antrag auf Einholung der Genehmigung ist beim Leiter des nach Lage der Liegenschaft zuständigen Amtes einzureichen.

(Regierungsverordnung Nr. 7/1996 (I.18.) Korm. über den Grundstückserwerb durch Ausländer - Auszug)